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BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

[ Auszug: Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist ni ... ]